(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) § 4 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(3) Abweichend von Anhang 1 Punkt 4 dürfen Analysen der Umweltparameter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
(4) Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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