Diese Verordnung gilt für
1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle,
2. Gipsabfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet (Recyclinggips).
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