BundesrechtVerordnungenAufwandersatzverordnung

Aufwandersatzverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. für das Verfahren erster Instanz

a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 410 Euro

b) für das weitere Verfahren 680 Euro

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 680 Euro

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 377/2023, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2025 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.