(1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:
1. Ackerland 110 Liter
2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen 310 Liter
3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5) 145 Liter
4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden 61 Liter
5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 19 Liter
6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 12 Liter.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
1. 85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
2. 63 Liter bei Feldfutterbau.
(3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise