Eine Doppellehre ist gemäß § 8 Abs. 17 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, in der Kombination der Lehrberufe „Koch/Köchin“ und „Fachkraft für vegetarische Kulinarik“ ausgeschlossen.
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