Art. 1 § 1 Anpassung in der Kriegsopferversorgung — Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025
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Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2025 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
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