(1) Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
(2) Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1. Jänner 2025 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 23/2023/XXV/99/2, BGBl. II Nr. 372/2023 , anzuwenden.
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