Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Vorwort
§ 1 Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:
1. Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
2. An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
§ 2 Wirksamwerden der Gründung
Die Gründung der jeweiligen Einrichtung wird mit folgendem Datum wirksam:
1. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ wird mit 15. Dezember 2024 wirksam.
2. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ wird mit 1. Jänner 2025 wirksam.
§ 3 Inkrafttreten der Verordnung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.