BundesrechtVerordnungenSchaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

In Kraft seit 11. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:

1. Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

2. An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

§ 2 Wirksamwerden der Gründung

Die Gründung der jeweiligen Einrichtung wird mit folgendem Datum wirksam:

1. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ wird mit 15. Dezember 2024 wirksam.

2. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ wird mit 1. Jänner 2025 wirksam.

§ 3 Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.