Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. Fachlich:
Privatkindergärten, kinderkrippen, horte (Privatkindertagesheime) und kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die über keine pädagogische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 5 oder 6 oder § 4 Abs. 1 des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (M 21/2024/XXII/96/1) verfügen, und als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
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