(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
(3) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
(4) Sind zwei oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in einer Gruppe tätig, so gelten diese Bestimmungen für beide bzw. alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
(5) Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 141,10 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 60,50 €.
(6) Als Kindergruppen gemäß diesem Mindestlohntarif gelten insbesondere die genannten Einrichtungen gemäß den folgenden Rechtsvorschriften:
a) Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2024: Kindertagesstätten;
b) Niederösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024: Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergruppen;
c) Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 99/2023: Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen;
d) Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2024: Kinderkrippen, Kindergruppen, Spielgruppen;
e) Vorarlberger Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern, LGBl. Nr. 72/2022, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2024: Kinderspielgruppen;
f) Wiener Tagesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024: Kindergruppen.
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