BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen§ 3

§ 3Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen

In Kraft seit 01. Januar 2025
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