Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. Fachlich:
a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
b) Vereine, die Tagesmütter( väter) beschäftigen, und
c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
b) Tagesmütter( väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.
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