(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
1. ein Grundbezug von 323,32 € monatlich;
2. bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 210,15 € monatlich je Kessel;
3. bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 239,27 € monatlich je Kessel;
4. bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 412,23 € monatlich je Kessel.
(2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 286,15 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 91,67 € monatlich.
(3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,67 €.
(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.
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