§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz — Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark
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(1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
c) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
d) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
e) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
f) bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
g) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
2. Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt wurden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
(2) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des in Abs. 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
(3) Für andere von der Hausbesorgerin bzw. vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 13,11 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten bis spätestens 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 11/2024/XXVI/99/11, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(4) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein Entgelt von 36,39 € monatlich. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, die Toilettenreinigung selbst durchzuführen. Für die Reinigung einer nicht betriebseigenen Toilette, welche von mehreren Personen benützt wird, gebühren monatlich 72,74 €.
(5) Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 89,72 €.
(6) Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 89,72 €.
(7) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 5 wird der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(8) Müssen außerordentliche Arbeiten nach Abs. 1 bis 3 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
(9) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 9,13 €. An Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100%.
(10) Für die Betreuung von maschinell eingerichteten Waschküchen gebührt für jede Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten ein Entgelt von monatlich 26,67 €. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung dieser Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
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