(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers beträgt:
1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3621 €,
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3621 €,
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6586 €.
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10%.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(4) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20% zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
(5) Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 6 € und nach 24.00 Uhr 7 €.
(6) Die sich aus Abs. 1, 2 und 4 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
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