(1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
d) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
e) bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
f) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
2. Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
3. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
(2) Für andere außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 12,65 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 7/2024/XXVI/99/7, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 29,85 €. Für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen gebührt ein monatliches Entgelt von 74,67 €.
(4) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 83 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(5) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 4 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(6) Müssen außerordentliche Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 und 2 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(7) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der in § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 9,50 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(8) Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebühren je Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten 25,70 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
(9) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise