(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3655 €,
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3655 €,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6609 €.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hierfür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 6 €, nach Mitternacht 7 € zu betragen hat.
(4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer monatlich im Nachhinein zu leisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise