BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich§ 4

§ 4Grünflächen und Gartenanlagen

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4513 €, für das Bewässern 0,4677 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,7736 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,60 € zu errechnen ist.

(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

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