(1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
c) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
d) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
e) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
f) bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
g) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
2. Das Entgelt für Arbeiten nach Z 1 ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Z 1 mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten. Das zusätzliche Entgelt gemäß Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer diese zusätzlichen Reinigungsarbeiten einschließlich der Endreinigung anderweitig durchführen lässt.
(2) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
(3) Für außerordentliche andere von der Hausbesorgerin bzw. vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 12,91 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten), M 13/2024/XXVI/99/13, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(4) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 32 €. Für die Reinigung von Toiletten bei Waschküchen gebühren monatlich 81,15 €.
(5) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 87,58 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(6) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 5 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(7) Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 bis 3 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 12,91 € pro Stunde.
(8) Für vereinbarte über die im § 4 Abs. 4 Hausbesorgergesetz hinausgehende Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 9,07 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Lohn auf 18,14 €.
(9) Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Maschinen (Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügelmaschinen u.a.) gebühren pro Waschküche 73,35 € monatlich; dasselbe Entgelt gebührt sinngemäß für Räume, in denen nur Trocken- oder Bügelmaschinen u.ä. installiert sind. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Maschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benutzung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
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