(1) Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden. Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben von diesem Mindestlohntarif unberührt.
(2) Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 27. November 2023, M 1/2023/XXVI/99/1, BGBl. II Nr. 347/2023 und tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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