(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.
(2) Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.
(4) Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.
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