(1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt:
1. Einmal noch je das zweifache Entgelt:
a) bei Renovierung oder Instandsetzung der Außenfassade, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung, wobei, wenn nur einzelne Fassaden betroffen sind, der auf diese entfallende aliquote Teil gebührt. Bei Häusern in der Zeile bilden die Vorder- und Hinterfassade 100%.
b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind, aber nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen, gebührt der aliquote Teil.
d) bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog lit. b.
2. a) Das Entgelt für Arbeiten nach Z 1 ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Z 1 mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten.
b) Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
c) Müssen Reinigungsarbeiten nach Z 1 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 12,77 € je Stunde.
(2) Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 12,77 €. Dieser erhöht sich auf 25,54 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 19/2024/XXVI/99/19, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3) Für die einmal wöchentliche Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 32,15 € Entgelt, für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 78,49 € zu leisten.
(4) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 84,37 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(5) Beim Entgelt nach Abs. 1 bis 4, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.
(6) Wird eine über die im § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 8,42 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(7) Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 26,62 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 3% der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Berechnung des Entgeltes durch die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger aufgrund des Verbrauches von Strom oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
(8) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
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