(1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3606 €,
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3606 €,
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6589 €.
In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Z 1 und 2 ergibt, um 10%.
(2) Der von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder eine bestellte Vertreterin bzw. einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr mit 6 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 7 € festgesetzt.
(4) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise