(1) Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach § 1 dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer oder Hausverwalterin bzw. Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
1. Haustechnikerinnen bzw. Haustechnikern 18,18 €
2. Hausarbeiterinnen bzw. Hausarbeitern 14,67 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100% (wobei unter Nachtstunden die Zeit ab 22 Uhr zu verstehen ist).
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 84,37 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise