BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025

In Kraft seit 25. Oktober 2024
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.