BundesrechtVerordnungenLehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren§ 4

§ 4Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 27. Dezember 2023 heranzuziehen.

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