(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
1. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 25 MW;
2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW und 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
3. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW;
5. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
6. neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:
1. Wirkleistung;
2. Blindleistung;
3. Strom und Spannung;
4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
6. im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
7. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
a) Wirkleistung;
b) Umgebungstemperatur;
c) Windgeschwindigkeit;
d) Windrichtung;
e) Vereisungsstatus;
f) manuelle Regelung;
g) Globalstrahlung;
h) Luftfeuchtigkeit;
8. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
a) Umgebungstemperatur;
b) Globalstrahlung.
(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
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