(1) Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den §§ 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß §§ 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.
(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
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