(1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern Fahrplandaten für die Zeitbereiche Day-Ahead und Intraday zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.
(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 198/2023 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.
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