(1) Diese Verordnung gilt für:
1. Übertragungsnetzbetreiber;
2. Verteilernetzbetreiber;
3. signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Übertragungsnetzbetreiber als Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.
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