(1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
1. das alphanumerische Identifikationszeichen;
2. die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
3. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
4. die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
5. die Methode der Authentifizierung;
6. die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
7. die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
8. welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.
(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
1. die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
2. Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
3. den Ad-hoc-Preis.
Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Abs. 2 ausgenommen.
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