Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht.
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