BundesrechtVerordnungenNähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren§ 3

§ 3Anforderungen an das Transportmittel für lange Beförderungen und Beförderungen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs

In Kraft seit 20. September 2024
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