BundesrechtVerordnungenDAC-Verordnung „Kamptal“

DAC-Verordnung „Kamptal“

In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Schauetikett“ das Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält, und

2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2

(1) Das Herkunftsgebiet für Kamptal DAC entspricht dem Weinbaugebiet Kamptal.

(2) Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal gliedert sich in 3 Kategorien:

1. Gebietswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: leichte bis mittlere Stilistik, keine Botrytis-Dominanz, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

2. Ortswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die in einer im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittelkräftige Stilistik, keine Botrytisdominanz, ortsübliche Reife, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

3. Riedenwein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die aus einer gemäß Niederösterreichischem Landesweinbaugesetz 2002, LGBl. 6150-0, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2020, verordneten Ried des Weinbaugebietes Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittlere bis kräftige Stilistik, geprägt von den spezifischen Eigenschaften hinsichtlich Boden und Klima der entsprechenden Ried, würzig bis mittleres Aroma, keine Botrytisdominanz, kein oder nur leichter bis mittlerer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

§ 3

Wein kann unter der Bezeichnung ‚DAC‘ oder ‚Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden weiteren Anforderungen entspricht:

1. Der Wein wird aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Chardonnay“, „Weißburgunder“ oder „Grauburgunder“ bereitet. Der Wein kann sowohl sortenrein als auch als Cuvée aus diesen Sorten ausgebaut werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist in jedem Fall zulässig.

2. Ab der Ernte im Jahr 2025 sind für die Herstellung des Weins Trauben zu verwenden, die aus zertifiziert biologischer Produktion stammen oder der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Dies gilt nicht für Wein-Hersteller, welche in der Erntemeldung eine Produktionsmenge von weniger als 5000 l Kamptal DAC ausweisen, für das Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird. Werden die Trauben für die Herstellung des Weins von einem Traubenproduzenten zugekauft, dessen Erntemeldung eine gesamte Traubenproduktion von 6000 kg oder weniger ausweist, so müssen diese Trauben in dem Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird, nicht aus biologischer Produktion stammen und nicht der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Ein Wein-Hersteller darf jedoch maximal 15% aller für die Herstellung von Kamptal DAC in einem bestimmten Jahr verwendeten Trauben von diesen Traubenproduzenten beziehen.

3. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Hauptetikett bei der Kategorie Gebietswein mit mindestens 11,5% vol. und maximal 12,5% vol. und bei den Kategorien Ortswein und Riedenwein mit mindestens 12,0% vol. anzugeben.

4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker in Gramm pro Liter darf den Gehalt an titrierbaren Säuren in Gramm pro Liter nicht überschreiten.

5. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Gebietsweine werden ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.

6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Ortsweine werden ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt und der Wein darf ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Riedenweine werden ab 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.

8. Bei Weinen der Kategorie Gebietswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die Herkunft „Kamptal“ angegeben. Bei Weinen der Kategorie Ortswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinden angegeben. Bei Weinen der Kategorie Riedenweine wird der Name einer Ried sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett angegeben.

9. Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.

10. Die Angabe der Sortennamen „Chardonnay“, „Weißburgunder“ und „Grauburgunder“ darf nur am Hauptetikett erfolgen.

11. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbaugebiet „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Angabe „Kamptal“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, der Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ kann entfallen. Die Angabe einer weiteren Bezeichnung außer „Qualitätswein“ ist unzulässig.

12. Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ und der geschützten geografischen Angabe „Weinland“ ist unzulässig.

13. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.

14. Bei Verwendung des Begriffes „Reserve“ wird der Wein erst ab 1. Juli des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht.

15. Eine Bezeichnung gemäß §1 Abs. 1 Z 6 lit. g Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

§ 4

Geografische Einheiten des Weinbaugebiets Kamptal, die kleiner als das Weinbaugebiet sind, dürfen nur für die Bezeichnung von Weinen gemäß § 3 verwendet werden.

§ 5

Wein mit der Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebiets Kamptal ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal außerhalb des Weinbaugebiets Kamptal darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen.

§ 6

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 7

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig.

§ 8

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Anhang

Anl. 1

Ortsübergreifende Weinbaugemeinden gemäß § 2 Z 2

1. ENGABRUNN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Engabrunn bestehend aus: Ganslgraben, Haide, Stein, Schreckenberg, Wohra und Wolfsgruben.

2. GRAFENEGG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Etsdorf bestehend aus: Badfeld, Galgenberg, Hasel, Hofstadt, Hintaus, Karl, Rasstadt, Strobel, Wiege, Wolfsgraben, Wohra und Mühlweg . Weiters die Ried der Katastralgemeinde Diendorf bestehend aus: Zwergweg , die Ried der Katastralgemeinde Walkersdorf bestehend aus: Galgenberg und die Ried der Katastralgemeinde Sittendorf bestehend aus: Satzen .

3. STRASS – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Strass bestehend aus: Gaisberg, Offenberg, Hofstatt, Lammberg, Merschein, Schlossberg, Wechselberg, Ried in der Ried Himmel, Wechselberg Spiegel, Point, Stangl, Ried in der Ried Rosengartl, Sandgrube, Gautscher, Bleckenweg, Hölle, Hasel, Ried in der Ried Steinbühel, Brunngasse und Eichberg. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Elsarn bestehend aus: Stangl, Obritzberg, Ried in der Ried Goldstückl . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Wiedendorf bestehend aus: Sonnenhang und Gautscher sowie die Ried der Katastralgemeinde Oberholzer bestehend aus: Loischl .

4. HADERSDORF – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Hadersdorf a.K bestehend aus: Kampweingärten, Redling und Sachsenberg.

5. KAMMERN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Kammern bestehend aus: Glinzen, Gaisberg, Renner, Grub, Lamm und Hund.

6. LANGENLOIS umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Langenlois bestehend aus: Berg Vogelsang, Dechant, Fahnberg, Ried in der Ried Tanzer, Heiliger Graben, Hasel, Gebling, Frohn Point, Friesenrock, Rosenhügel, Panzaun, Neuberg, Neuband, Loisium, Loiserberg, Liss, Kühstein, Kittmannsberg, Käferthal, Käferberg, Bockshörndl, Holzweg, Obere Weide, Wurzenband, Werain, Weinträgerin, Wechselberg, Vögerl, Thal, Steinmassl, Steinhaus, Steinberg, Ried in der Ried Haide, Spiegel, Seeberg, Schlickenpfennig und Schenkenbichl. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Haindorf bestehend aus: Eichelberg, Ried in der Ried Kogelberg, Im Grädl, Kamp Au, Ried in der Ried Freiheit, Seeberg, Spiegel, Vögerl, Hasel, Neuband, Obere Weide, Blauenstein, Freiheit und Kogelberg . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Oberreith bestehend aus: Hiesberg und Hinterturn . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Unterreith bestehend aus: Hoheneck, Muckental, Schöntal, Tanzer und Ried in der Ried Fahnberg.

7. GOBELSBURG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Gobelsburg bestehend aus: Freiheit, Ried in der Ried Haid, Ried in der Ried Moosburgerin, Ried in der Ried Holzgasse, Geppling, Haid, Kirchgraben, Kranz, Redling, Spiegel, Steinsetz und Thal.

8. ZÖBING – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Zöbing bestehend aus: Gaisberg, Grub, Heiligenstein, Ried in der Ried Heiligenstein-Steinwand, Ried in der Ried Heiligenstein-Rotfels, Kogelberg, Ried in der Ried Wechselberg, Ried in der Ried Eichelberg, Pfaffenberg, Freiheit, Kleeblatt, Schöntal und Vögerl. Weiters die Ried der Katastralgemeinde Kammern bestehend aus : Heiligenstein.

9. MITTELBERG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Mittelberg bestehend aus: Auf der Setz, Ried in der Ried Sommerleithen, Steinriedel, Kellerberg, Ried in der Ried Hüttbügl, Kreuzerberg, Loiserberg, Am Loiser, Rothenbichl, Rennweg, Kirchensteig, Krana, Weisse Mauer, Roth Kügel und Hasenthal . Weiters die Ried der Katastralgemeinde Langenlois bestehend aus : Am Loiser, Auf der Setz, Ried in der Ried Sommerleithen, Rothenbichl und Vogelberg.

10. SCHILTERN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Schiltern bestehend aus: Anger, Einöd, Haide, Ried in der Ried Steinberg, Kellerberg, Laaberg, Tanzer.

11. SCHÖNBERG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Schönberg bestehend aus: Hofstatt, Bernthal, Ried in der Ried Bühel, Ried in der Ried Ogratzthal, Ried in der Ried Obere Hofstatt, Im Renner, Rosenberg, Kalvarienberg und Wolfsgraben . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Neustift bei Schönberg bestehend aus: Wolfsgraben, Gerichtsthal, Obere Hofstatt und Untere Hofstatt . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Mollands bestehend aus: Steinleiten, Schöntal und Mollandser Berg (ehemals Oberer Albling) . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Stiefern bestehend aus: Jägerkreuz, Irbling, Spittalern, Gehen, Goldnagel, Gleißeln und Klopfhartsberg . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Thürneustift bestehend aus : Goldnagel und Rothgraben . Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Altenhof bestehend ausbestehend aus: Goldberg und Bründlgraben .

12. LENGENFELD – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Lengenfeld bestehend aus: Sand, Schlickenpfening, Kittmannsberg, Wechselberg, Kiesling, Friesenrock, Riedel, Frauenberg, Schreckenstein, Ametsberg, Leimer und Pfeiffenberg .