(1) Inhalt und Umfang der Schulungen sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.
(3) Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.
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