BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024

In Kraft seit 20. September 2024
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,50 und km 33,21 sowie

2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,28 und km 29,71.

§ 2

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

§ 3

(1) Die Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2023, BGBl. II Nr. 261/2023, wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.