Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn
1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
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