§ 6 Gegenstand „Fachkunde“ — Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung
Rückverweise
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
1. Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
2. ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
3. Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
4. Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
5. integrierter Pflanzenschutz,
6. Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
7. Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
8. Begrünung im Siedlungsraum,
9. Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
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