(1) Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
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