BundesrechtVerordnungenElektronik-Ausbildungsordnung§ 1

§ 1Lehrberuf Elektronik

In Kraft seit 01. Juli 2024
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(1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1. Angewandte Elektronik (H1),

2. Informations- und Kommunikationselektronik (H2).

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein Spezialmodul gewählt werden:

1. Netzwerktechnik (S1),

2. Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2),

3. Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze (S3).

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 S1 S2 S3
H1 x x x
Dauer 4 4 4
H2 x x x x
Dauer 4 4 4 4

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(7) Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

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