BundesrechtVerordnungenAnpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses§ 2

§ 2Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

In Kraft seit 01. Juli 2024
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