(1) Der in § 5 Abs. 3 Z 2 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt.
(2) Der obere Referenzenergiepreis gemäß Abs. 1 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.
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