Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung
Vorwort
§ 1
Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:
1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;
2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;
3. Tourismusförderungen für Unternehmen;
4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus;
5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur;
6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz;
7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;
8. Alternative Mobilität
9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;
10. Wohnbauförderung;
11. Tierschutz;
12. Breitensport;
13. Sportveranstaltungen;
14. Kunst und Kultur;
15. Baukulturelles Erbe;
16. Bibliothekswesen;
17. Jugendorganisationen;
18. Soziale Projekte und Vereine;
19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;
20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;
21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;
22. Kinderbetreuung;
23. Familienpolitische Maßnahmen;
24. Wohnkostenbeihilfe;
25. Soziale Zuschüsse;
26. Landwirtschaft;
27. Verkehrsmaßnahmen;
§ 2
An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.