BundesrechtVerordnungenTransparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung

Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung

In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date

§ 1

Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:

1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;

2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;

3. Tourismusförderungen für Unternehmen;

4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus;

5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur;

6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz;

7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;

8. Alternative Mobilität

9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

10. Wohnbauförderung;

11. Tierschutz;

12. Breitensport;

13. Sportveranstaltungen;

14. Kunst und Kultur;

15. Baukulturelles Erbe;

16. Bibliothekswesen;

17. Jugendorganisationen;

18. Soziale Projekte und Vereine;

19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;

20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;

21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;

22. Kinderbetreuung;

23. Familienpolitische Maßnahmen;

24. Wohnkostenbeihilfe;

25. Soziale Zuschüsse;

26. Landwirtschaft;

27. Verkehrsmaßnahmen;

§ 2

An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.