§ 17 Anwendung auf Schulcluster — Schulordnung 2024
Gliederung
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Anwendung auf Schulcluster
Rückverweise
Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.
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