(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 7) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung der Leiter des Zentrums für Grundausbildung. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
(2) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, während einer Karenzierung sowie bei einer Außerdienststellung.
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