(1) Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung.
(3) Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
(4) Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden.
(5) Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.
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