(1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG 1948 vorgesehenen Voraussetzungen.
(2) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.
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