(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
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