BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI§ 13

§ 13Schluss- und Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.

(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.

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