(1) Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.
(2) Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
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